Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge November 2020
Mit Beginn des sogenannten Teil-Shutdown ab 2. November 2020 gilt erneut die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat November 2020.
Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17.11.2020 werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat November modifiziert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre. Dies ist in geeigneter Weise darzulegen.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.
Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sogenannten Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.